In der Nähe von Volksfesten ist oft mit betrunkenen Fußgängern zu rechnen. So auch bei einem Fall vor dem OLG Naumburg.

Hier hatte ein Taxifahrer spät abends einen alkoholisierten Fußgänger samt seines Hundes erfasst, wobei das Tier starb und der Fußgänger erhebliche Verletzungen erlitt. Der Fußgänger forderte daraufhin Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Die Vorinstanz des Gerichts gab dem Taxifahrer noch Recht und lehnte die Klage des Fußgängers ab. Das OLG war jedoch anderer Meinung und gab der Klage zumindest zu einem geringen Teil statt (Az.: 1 U 81/13).

Ein Sachverständiger wurde hinzugezogen, der zwar davon ausging, dass der Fußgänger entgegen seiner Behauptung die Fahrbahn betreten habe, es jedoch lediglich die Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Taxifahrer die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auch wirklich einhielt. Er konnte nicht ausschließen, dass der Taxifahrer nicht doch 60 km/h fuhr. Ebenso ist es dem Taxifahrer unmöglich nachzuweisen, die Höchstgeschwindigkeit eingehalten und sich als „Idealfahrer“ verhalten zu haben.

Daher müsse sich der Taxifahrer die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 25 % anrechnen lassen.

Damit komme der Taxifahrer sogar noch glimpflich davon!

In einem Fall im Jahr 2009 hatte das Amtsgericht München einem Motorradfahrer hälftiges Mitschulden zugerechnet, der einen Fußgänger in der Nähe eines Volksfestes erfasste, als dieser bei roter Ampel die Straße überquerte.

Quelle: finanzplanung konkret


Sebastian Ohligschläger
Sebastian Ohligschläger

Über den Autor Sebastian Ohligschläger: Sebastian Ohligschläger ist Gründer und Inhaber des freien Finanz- und Versicherungsmaklers Ohligschläger & Berger. Als Spezialist für Cyberversicherungen berät er Firmenkunden bundesweit und schreibt regelmäßig über Sachverhalte aus der Beratungspraxis.