Eine abstrakte Verweisung ist nur dann rechtens, wenn dem Versicherungsnehmer kein Wohnortwechsel oder eine Fahrtstrecke zum neuen Arbeitsort von einer bestimmten Kilometeranzahl zugemutet wird. Das urteilte das OLG Nürnberg (Az.: 8 U 266/13).

Im konkreten Fall hatte eine gelernte und auf Teilzeit bei einer Arztpraxis arbeitende Arzthelferin panische Angst vor der Ansteckung von HIV oder Hepatitis bekommen, sodass sie den Beruf nicht mehr ausüben konnte und zu mindestens 50 % berufsunfähig war.

Der BU-Versicherer war jedoch der Meinung, die Arzthelferin auf einen anderen Verwaltungsberuf bei einer Krankenkasse oder Klinik zu verweisen. Diese Argumentation hielt auch vor dem LG Nürnberg stand. Die höhere Instanz des OLG Nürnberg hob das Urteil jedoch wieder auf.

Zwar muss die Versicherungsnehmerin belegen, dass sie nicht auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden darf, jedoch schütze die Versicherung nicht vor den Unwägbarkeiten des Arbeitsmarktes. Hierbei muss jedoch geprüft werden, ob eine Verweistätigkeit und die Zumutbarkeit überhaupt besteht.

Für das Gericht war nach einer Prüfung die Zumutbarkeit nicht gegeben. Ein Umzug in eine andere Stadt ist nicht zumutbar, das Pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsstätte jedoch schon. Hierfür sind maximal 40 km anzusetzen.

Nach einer Beweisaufnahme befand sich in diesem Umkreis jedoch keine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte bei Krankenkassen, Krankenhäusern oder Kliniken bei einer geringfügigen Beschäftigung. Das Gerichtkam deshalb zu dem Schluss, dass die BU-Rente von quartalsweise 1.589 Euro der Versicherungsnehmerin zusteht.

Tipp

Bei der abstrakten Verweisung spielt zwar der Arbeitsmarkt eine untergeordneteRolle, ein neuer Arbeitsplatz muss jedoch für denVersicherten zumutbar erreichbar sein und darf keine überobligatorischen Anstrengungen, bspw. einenUmzug, verlangen. Die genannten 40 km zur nächsten Arbeitsstätte sind hier sicherlich eine Einzelfallentscheidung.

Hier wird sicherlich die familiäre undgesundheitliche Situation unterschieden.

So wird ein Schwerbehinderter eine geringere bis keine Fahrtstrecke hinnehmen müssen, gegenüber einem nichtbehinderten Familienvater. Ein Familienvater hingegen weniger als ein Single. Hierbei kommt sicherlichauch in Betracht, wie hoch eine vorige Fahrtstreckevoriger Beschäftigungen war.

Im Idealfall sollte man sowieso einen Tarif wählen in dem die abstrakte Verweisung ausgeschlossen ist.

 


Sebastian Ohligschläger
Sebastian Ohligschläger

Über den Autor Sebastian Ohligschläger: Sebastian Ohligschläger ist Gründer und Inhaber des freien Finanz- und Versicherungsmaklers Ohligschläger & Berger. Als Spezialist für Cyberversicherungen berät er Firmenkunden bundesweit und schreibt regelmäßig über Sachverhalte aus der Beratungspraxis.