Das Kleinanlegerschutzgesetz wurde vom Bundestag beschlossen – die Länderkammer beschäftigt sich mit dem Gesetzesvorhaben abschließend Mitte Juni.
Das Gesetz gibt der BaFin weitgehende Kompetenzen, um dubiose Finanzgeschäfte zu überprüfen und wenn diese gegen den Anlegerschutz verstoßen auch den Vertrieb oder sogar das Produkt zu untersagen. Emittenten müssen den Prospekt regelmäßig aktualisieren.
Auch sog. Crowdfunding muss erst ab Projekten mit 2,5 Mio. Euro Anlagegeldern einen Prospekt erstellen. In jedem Fall muss bei dieser Form der „Schwarmfinanzierung“ jedoch immer ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellt und zur Verfügung gestellt werden.
Auch bei Projekten von gemeinnützigen Körperschaften oder Religionsgemeinschaften wurde eine Schwelle von 2,5 Mio. für die Prospektpflicht beschlossen – hier ist jedoch kein VIB zu erstellen, sofern der Vertrieb ohne Provision vonstatten geht.
Verbote von Werbungen wurden jedoch wieder zurückgenommen – bei aggressiver Werbung kann die BaFin hingegen einschreiten. Werbung muss jedoch mit folgender Warnung versehen werden:
Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.
Vermögensanlagen sollen mind. 2 Jahre Laufzeit haben und Anleger haben 14 Tage Widerrufsrecht. Die Kündigungsfrist der Vermögensanlage ist auf 6 Monate gesenkt worden. Die Verjährung wurde auf 3 Jahre erhöht.
Vermittler von partiarischen Darlehen oder nachrangdarlehen vertreiben möchte, benötigt dazu die Erlaubnis nach 34f Gewo.
Quelle: www.fp-konkret.de – Der Beratungsbrief für Profis in der Finanzplanung
Anmerkung des Autors:
Trotz einer 34f-Lizenz vertreiben wir keine partiarischen oder Nachrangdarlehen. Wir halten diese Vermögensanlagen für extrem risikoreich. Dass es kaum Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen gibt, die die Vermittlung dieser Produkte abdecken, lässt ebenfalls auf das Risiko dieser Anlagen schließen.