Schäden am PKW verursacht durch einen gezogenen Anhänger werden von den Versicherungsunternehmen oftmals ausgeschlossen.

So auch in einem aktuellen Fall vor dem BGH (Az.: IV ZR 128/14):

Hier hieß es in den Versicherungsbedingungen:

Versichert sind Unfälle des Pkw. (…) Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. (…) Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.

Ein Vollkasko-Versicherter wollte den Schaden an seinen PKW ersetzt haben, der durch seinen gezogenen Anhänger verursacht wurde:

So blieb der Anhänger bei einer Fahrt kurz stehen, drehte sich nach rechts und verursachte so einen Schaden, der nach Meinung des Versicherten eine äußere Einwirkung war, so bspw. aufgrund des Zustands der Straße. Der BGH, wie auch die vorigen Instanzen, stellte sich auf die Seite des Versicherers.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer konnte den Versicherungsbedingungen entnehmen, dass ein Ausschluss auch die Schäden zwischen einem Kfz und dem gezogenen Anhänger betrifft. In den Bedingungen sei nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss nur dann gelte, wenn der gezogene Anhänger einen eigenen Antrieb verfügen müsse. In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung heiße es auch, dass „Fahrzeuge“ Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger seien.

Quelle: www.fp-konkret.de – Der Beratungsbrief für Profis in der Finanzplanung


Sebastian Ohligschläger
Sebastian Ohligschläger

Über den Autor Sebastian Ohligschläger: Sebastian Ohligschläger ist Gründer und Inhaber des freien Finanz- und Versicherungsmaklers Ohligschläger & Berger. Als Spezialist für Cyberversicherungen berät er Firmenkunden bundesweit und schreibt regelmäßig über Sachverhalte aus der Beratungspraxis.