In den letzten Jahren wurden des Öfteren Zulagen von Riester-Sparern zurückgebucht.
Wenn das unrechtmäßig geschehen war, besteht die Möglichkeit auf Forderung von Schadenersatz, wie aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervorgeht(Az.: 28 o 229/14).
Im konkreten Fall hatte eine Riester-Fonds-Sparerin Anfang des Jahres 2012 vom Anbieter die Mitteilung erhalten, dass für die Jahre2006 bis 2010 die Kinderzulagen von der DeutscheRentenversicherung Bund (DRV) zurückgebucht wurden.
Die zuständige Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hatte sich bei der falschen Kindergeldkasse informiert und angenommen, dass die Riester-Sparerin nicht kindergeldberechtigt sei und somit auch nicht die Voraussetzung für die Riester-Kinderzulage erfülle. 2013 wurden dann die Zulagen von 831 Euro wieder auf den Vertrag gebucht. Die Riester-Sparerin berechnete, dass ihr aufgrund des durch dassog. vollmaschinelle Verfahren und der fehlerhaften Buchung ein Schaden durch Renditeverlust von 203 Euro, sowie Gebühren des Anbieters für das Zurückbuchen der Zulagen in Höhe von 32 Euro, entstand.
Diese Beträge forderte sie samt Zinsen von der DRV zurück und hatte damit auch Erfolg vor Gericht, da die DRV schuldhaft einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen hatte, sowie die Riester-Sparerinnicht ordnungsgemäß angehört wurde.
Zwar entgegnete die DRV, dass es sich bei dem Zulagenverfahren um ein vollautomatisiertes handle, erkannte bei einer späteren mündlichen Verhandlung das Urteil an.
Quelle: www.fp-konkret.de – Der Beratungsbrief für Profis in der Finanzplanung