Verletzt sich jemand in den betrieblichen (Mittags-) Pausen, so hat er der Berufsgenossenschaft nachzuweisen, dass er mit dem Ziel einer Nahrungsaufnahme unterwegs war. Denn nur diese Wege sind durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
Lässt sich das Ziel der Nahrungsaufnahme nicht zweifelsfrei feststellen, so besteht kein Versicherungsschutz.
Das bestätigte ein Urteil vom LSG Hessen (Az.: L 3 U 225/10). Hier stürzte eine Frau auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da die Frau aufgrund einer privaten Angelegenheit (Abholung von Kleidungsstücken aus einer Reinigung) den Betrieb verlassen habe. Sie entgegnete jedoch, dass sie auch zur Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung befindlichem Fast-Food-Restaurant unterwegs war.
Da sie das jedoch nicht zweifelsfrei beweisen konnte, gab es keine Entschädigung.
Quelle: www.fp-konkret.de – Der Beratungsbrief für Profis in der Finanzplanung