Abschluss
Ein Mitarbeiter schloss eine Direktversicherung über seinen Arbeitgeber ab. Dabei wurde ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart, das bis zur gesetzlichen Unverfallbarkeit von 5 Jahren galt. Genau in diesem Zeitraum meldetete der Arbeitgeber nun Insolvenz an und der Insolvenzverwalter hat das Bezugsrecht der Direktversicherung widerrufen.
Bundesarbeitsgericht
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Schadensersatz und Rückzahlung der gezahlten Beiträge bis zum Bundesarbeitsgericht.
Dieses teilte seine Meinung allerdings nicht (Az.: 3 AZR 176/10):
Ein Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht einer Direktversicherung innerhalb der gesetzlichen Unverfallbarkeit verändern. Der Arbeitnehmer geht in diesem Fall leer aus: er hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Rückzahlung der Beiträge oder des Rückkaufswerts. Er hätte lediglich Anspruch auf den Ersatz des Versorgungsschadens gehabt. Dieses war jedoch nicht Bestandteil der Klage und deshalb gab es von den Richtern dazu keine Entscheidung.
Der Versicherungsnehmer hätte bei Abschluss der Direktversicherung eine sofortige Unverfallbarkeit mit Einverständnis des Arbeitnehmers vereinbaren können. Ob dieses Thema im Beratungsgespräch besprochen wurde, ist nicht bekannt.