das Recht der Versicherung Aktiengesellschaft ist weit gehend deckungsgleich mit dem einer normalen Aktiengesellschaft.
Einige Vorschriften des Aktiengesetzes und des Handelsgesetzbuch sind durch Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetz ersetzt oder durch Anordnungen der Aufsichtsbehörde ergänzt.

Daraus ergibt sich dass die Versicherung Aktiengesellschaft eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person ist. Die Aktionäre sind Inhaber und Eigenkapital Geber. Verfolgen die Aktionäre Gewinnziele kann man die Versicherung Aktiengesellschaft als Prototyp des Versicherungsunternehmens mit Gewinnziele zu Gunsten der Eigentümer bezeichnen.

Wo unter dem Aspekt der Versicherungsaufsicht allgemeinen Regelungen den Schutz der Versicherungsnehmer nicht sicher gewährleisten, gelten spezielle Regelungen. Danach werden vor allem einige Rechte der Aktionäre gegenüber der Aktiengesellschaft durch Aufsichts-versicherungsvertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer gegenüber der Aktiengesellschaft beeinträchtigt. Dies lässt sich zum Beispiel der Gewinnverwendung zu Gunsten der Versicherungsnehmer in Versicherungszweigen mit genehmigungspflichtigen Tarifen zeigen. In diesen Fällen bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dieter Gewinnbeteiligung der Kunden gewidmeten Beträge, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bereits als Aufwendungen verrechnet werden.