Eine Frau war in Hamburg beschäftigt und wohnte dort auch in der Nähe ihres Arbeitsplatzes. Später zog sie zu ihrem Lebensgefährten, welcher 36 km von ihrem Arbeitsplatz entfernt wohnte. Ihre Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes unterhielt sie jedoch weiter und nächtigte dort auch regelmäßig, um schnell zur Arbeit zu gelangen.
Sie meldete dann die Kosten für diese Wohnung als doppelte Haushaltsführung in ihrer Einkommenssteuererklärung. Das Finanzamt nahm diese Kosten jedoch nicht an, wogegen die Steuerpflichtige sich wehrte.
Vor dem Finanzgericht Hamburg (Az.: 2 K 113/14) erlitt sie jedoch eine Niederlage. Das Gericht war der Meinung, dass 36 km zum Arbeitsplatz keine doppelte Haushaltsführung notwendig machten. Der Arbeitsplatz sei innerhalb einer Stunde – selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln – erreichbar, was gerade in Ballungszentren zumutbar ist.
Auch im Einkommenssteuergesetz ist als Beschäftigungsort nicht nur die politische Gemeinde des Firmensitzes, sondern auch der Einzugsbereich der Gemeinde zu verstehen.
Urteile zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers
Bei der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers kommt es darauf an, ob es sich bei diesem um den Tätigkeitsmittelpunkt handelt. Ist das der Fall, ist die Absetzbarkeit der Kosten in voller Höhe möglich und nicht nur zu dem Höchstbetrag von 1.250 Euro.
In einem Urteil vom FG Münster (Az.: 5 K 980/12 E), erhielt der Steuerpflichtige Recht, sodass er die Kosten in voller Höhe ansetzen konnte. In einem weiteren Urteil vom FG Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 1595/13) konnte ein anderer Steuerpflichtiger nur den Höchstbetrag ansetzen.
Die Fälle waren wie folgt:
Vor dem FG Münster hatte ein klagender Handelsvertreter (für Wurst- und Käsevertrieb) seinen Tätigkeitsmittelpunkt in seinem Arbeitszimmer, da er die meisten Aufgaben nicht im Außendienst erledigen konnte. Die Reisetätigkeit sei nicht als Tätigkeitsmittelpunkt anzusehen, da er keine klassische Außendiensttätigkeit ausübt, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten anzusehen sind. Vielmehr liegt seine Hauptaufgabe darin, den überblick über das Bestellverhalten zu behalten und individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgaben haben ein qualitativ höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, da sich auch Preise und das Sortiment der Frischeprodukte häufig änderten.
Vor dem FG Rheinland Pfalz erhielt ein weiterer Steuerpflichtiger kein Recht. Er hatte zwei Arbeitszimmer angesetzt, da er zwei Wohnsitze unterhalte und in jedem ein Arbeitszimmer benötige. In einem Wohnsitz war er selbständig tätig als Seminarreferent und in dem weiteren Wohnsitz unselbständig tätig. Das Finanzgericht folgte in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil dem Finanzamt, sodass nur ein Arbeitszimmer mit dem Höchstbetrag von 1.250 Euro anzusetzen ist. Die Begründung des Gerichts: Als Seminarreferent habe er seinen Tätigkeitsmittelpunktnicht im Arbeitszimmer, sodass nur der Höchstbetrag anzusetzen sei. Zudem seien nicht zwei Arbeitszimmer anzusetzen, da er diese nicht gleichzeitig nutzen kann.
Die Revision bei diesem Fall wurde jedoch zugelassen und könnte in der nächsten Zeit noch vor höheren Gerichten entschieden werden.
Quelle: www.fp-konkret.de – Der Beratungsbrief für Profis in der Finanzplanung